RS Vwgh 2017/7/26 Ra 2016/13/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2017
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108;
BAO §85;
  1. BAO § 108 heute
  2. BAO § 108 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht aus (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. Juli 2011, 2008/13/0149, nichts anderes ergibt sich aus dem Erkenntnis vom 15. Februar 2006, 2002/13/0165, VwSlg 8109 F/2006, in dem die erwähnten Grundsätze nur auf die Übermittlung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung übertragen wurden).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht aus vergleiche etwa das Erkenntnis vom 6. Juli 2011, 2008/13/0149, nichts anderes ergibt sich aus dem Erkenntnis vom 15. Februar 2006, 2002/13/0165, VwSlg 8109 F/2006, in dem die erwähnten Grundsätze nur auf die Übermittlung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung übertragen wurden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130039.L02

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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