RS Vwgh 2017/7/26 Ra 2016/13/0039

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Veröffentlicht am 26.07.2017
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108 Abs4;
  1. BAO § 108 heute
  2. BAO § 108 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Da gemäß § 108 Abs. 4 BAO die Tage des Postenlaufes nicht in die Beschwerdefrist eingerechnet werden, genügt es zwar, dass der Beschwerdeschriftsatz innerhalb der Frist der Post zur Beförderung an die Einbringungsstelle übergeben wird. Die Nichteinrechnung setzt jedoch voraus, dass das Schriftstück bei der Abgabenbehörde tatsächlich einlangt (vgl. Ritz, BAO5, § 108 Tz 9, mit Judikaturnachweisen).Da gemäß Paragraph 108, Absatz 4, BAO die Tage des Postenlaufes nicht in die Beschwerdefrist eingerechnet werden, genügt es zwar, dass der Beschwerdeschriftsatz innerhalb der Frist der Post zur Beförderung an die Einbringungsstelle übergeben wird. Die Nichteinrechnung setzt jedoch voraus, dass das Schriftstück bei der Abgabenbehörde tatsächlich einlangt vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 108, Tz 9, mit Judikaturnachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130039.L01

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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