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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §108 Abs4;Rechtssatz
Da gemäß § 108 Abs. 4 BAO die Tage des Postenlaufes nicht in die Beschwerdefrist eingerechnet werden, genügt es zwar, dass der Beschwerdeschriftsatz innerhalb der Frist der Post zur Beförderung an die Einbringungsstelle übergeben wird. Die Nichteinrechnung setzt jedoch voraus, dass das Schriftstück bei der Abgabenbehörde tatsächlich einlangt (vgl. Ritz, BAO5, § 108 Tz 9, mit Judikaturnachweisen).Da gemäß Paragraph 108, Absatz 4, BAO die Tage des Postenlaufes nicht in die Beschwerdefrist eingerechnet werden, genügt es zwar, dass der Beschwerdeschriftsatz innerhalb der Frist der Post zur Beförderung an die Einbringungsstelle übergeben wird. Die Nichteinrechnung setzt jedoch voraus, dass das Schriftstück bei der Abgabenbehörde tatsächlich einlangt vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 108, Tz 9, mit Judikaturnachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130039.L01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017