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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Rechtssatz
Aufwendungen für die Wohnung sind als typische Haushaltsaufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 20 Tz 8). Mit § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat der Gesetzgeber - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zwar zum Ausdruck gebracht, dass auch rechtliche Gestaltungen, die darauf abzielen, derartige Aufwendungen in das äußere Erscheinungsbild von "Einkünften" zu kleiden, steuerlich unbeachtlich bleiben sollen. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten. Entscheidend ist lediglich, dass der Steuerpflichtige einen Aufwand geltend machen möchte, der mit der Befriedigung seines Wohnbedürfnisses oder mit dem Wohnbedürfnis seiner Familienangehörigen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. Mai 2007, 2003/13/0120, mwN).Aufwendungen für die Wohnung sind als typische Haushaltsaufwendungen nicht abzugsfähig vergleiche z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 20, Tz 8). Mit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 hat der Gesetzgeber - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zwar zum Ausdruck gebracht, dass auch rechtliche Gestaltungen, die darauf abzielen, derartige Aufwendungen in das äußere Erscheinungsbild von "Einkünften" zu kleiden, steuerlich unbeachtlich bleiben sollen. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten. Entscheidend ist lediglich, dass der Steuerpflichtige einen Aufwand geltend machen möchte, der mit der Befriedigung seines Wohnbedürfnisses oder mit dem Wohnbedürfnis seiner Familienangehörigen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht vergleiche etwa das Erkenntnis vom 23. Mai 2007, 2003/13/0120, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130025.L01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017