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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt die entgeltliche Einräumung eines Fruchtgenussrechts als entgeltliche Nutzungsüberlassung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 EStG 1988. In gleicher Weise wie die Einräumung eines solchen Rechts führt auch die entgeltliche Übertragung eines solchen Rechts der Ausübung nach - vergleichbar der Untervermietung durch einen Hauptmieter - zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. das Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, 2009/15/0046, VwSlg 8606 F/2010, sowie zuletzt das Erkenntnis vom 31. März 2017, Ra 2016/13/0029). Ist solcherart mit der entgeltlichen Einräumung von Fruchtgenussrechten der Vermietungstatbestand einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung (als Duldungsleistung) iSd § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 erfüllt, bleibt für die - gleichzeitige - Annahme des Vorliegens eines gewerblichen Handels mit Fruchtgenussrechten (in Bezug auf eine "entgeltliche Einräumung von Fruchtgenussrechten an Gebäuden") iSd § 23 Z 1 EStG 1988 kein Raum (vgl. dazu, dass ein Fruchtgenussrecht auch noch kein wirtschaftliches Eigentum an der fruchtgenussbelasteten Sache bewirkt, etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 2014, 2010/13/0105).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt die entgeltliche Einräumung eines Fruchtgenussrechts als entgeltliche Nutzungsüberlassung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Paragraph 28, EStG 1988. In gleicher Weise wie die Einräumung eines solchen Rechts führt auch die entgeltliche Übertragung eines solchen Rechts der Ausübung nach - vergleichbar der Untervermietung durch einen Hauptmieter - zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vergleiche das Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, 2009/15/0046, VwSlg 8606 F/2010, sowie zuletzt das Erkenntnis vom 31. März 2017, Ra 2016/13/0029). Ist solcherart mit der entgeltlichen Einräumung von Fruchtgenussrechten der Vermietungstatbestand einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung (als Duldungsleistung) iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 erfüllt, bleibt für die - gleichzeitige - Annahme des Vorliegens eines gewerblichen Handels mit Fruchtgenussrechten (in Bezug auf eine "entgeltliche Einräumung von Fruchtgenussrechten an Gebäuden") iSd Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988 kein Raum vergleiche dazu, dass ein Fruchtgenussrecht auch noch kein wirtschaftliches Eigentum an der fruchtgenussbelasteten Sache bewirkt, etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 2014, 2010/13/0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015130029.L01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017