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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;Rechtssatz
Der eingeschränkte Gemeingebrauch (nur) des Schöpfens nach § 8 Abs. 3 WRG 1959 setzt ein aufrechtes Wasserrecht für einen Werkskanal bzw. für ein (Kraft/Trieb)werk voraus, zu dem der Werkskanal gehört. Die Sonderregelung des § 8 Abs. 3 WRG 1959 nimmt mit der genannten Einschränkung auf die bestehenden Rechte der Wasserwerksbesitzer (als Konsensinhaber eines Werks, zu dem der Werkskanal gehört) entsprechend Rücksicht. Fehlt es an einem solchen schützenswerten Wasserrecht, erweist sich § 8 Abs. 3 WRG 1959 nicht anwendbar. Der Gemeingebrauch würde sich diesfalls nach § 8 Abs. 1 WRG 1959 bemessen.Der eingeschränkte Gemeingebrauch (nur) des Schöpfens nach Paragraph 8, Absatz 3, WRG 1959 setzt ein aufrechtes Wasserrecht für einen Werkskanal bzw. für ein (Kraft/Trieb)werk voraus, zu dem der Werkskanal gehört. Die Sonderregelung des Paragraph 8, Absatz 3, WRG 1959 nimmt mit der genannten Einschränkung auf die bestehenden Rechte der Wasserwerksbesitzer (als Konsensinhaber eines Werks, zu dem der Werkskanal gehört) entsprechend Rücksicht. Fehlt es an einem solchen schützenswerten Wasserrecht, erweist sich Paragraph 8, Absatz 3, WRG 1959 nicht anwendbar. Der Gemeingebrauch würde sich diesfalls nach Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 bemessen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070016.J04Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017