Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die bloß hypothetische Möglichkeit des Schöpfens reicht nicht aus, um Auflagen zum Schutz des Gemeingebrauchs zu rechtfertigen. Wird ein Kanal nicht zum Schöpfen genutzt und ist eine solche Nutzung auch in Zukunft unwahrscheinlich, dann liegt kein zu schützender Gemeingebrauch in Form des Schöpfens vor. Auch der Umfang einer allfälligen Schöpfnutzung ist relevant, weil er für die Interessenabwägung von Bedeutung sein kann.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070016.J03Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017