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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ist aber von der Wasserrechtsbehörde bei der Behandlung von Anlagen iSd § 31c Abs. 5 WRG 1959 im Anzeigeverfahren auf den Schutz fremder Rechte zu achten, dann können die Inhaber solcher fremden Rechte auch bei einer abweichend von der Bewilligung ausgeführten Anlage einen Antrag nach § 138 WRG 1959 stellen.Ist aber von der Wasserrechtsbehörde bei der Behandlung von Anlagen iSd Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959 im Anzeigeverfahren auf den Schutz fremder Rechte zu achten, dann können die Inhaber solcher fremden Rechte auch bei einer abweichend von der Bewilligung ausgeführten Anlage einen Antrag nach Paragraph 138, WRG 1959 stellen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070003.J04Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017