Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Schon vor der Einführung des Anzeigeverfahrens iSd § 114 WRG 1959 galt der Grundsatz, wonach Inhaber fremder Rechte keine Parteistellung und kein Mitspracherecht hatten, in einem Verfahren nach § 31c WRG 1959 nicht uneingeschränkt. Vielmehr war dieses Prinzip durch § 34 Abs. 6 WRG 1959 durchbrochen, der dem in Betracht kommenden Wasserversorgungsunternehmen oder der in Betracht kommenden Gemeinde Parteistellung iSd § 8 AVG zusprach, soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung iSd § 34 legcit beeinträchtigen könnten, den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bildeten. § 34 Abs. 6 WRG 1959 verschaffte auch im wasserrechtlichen Verfahren nach § 31c WRG 1959 Parteistellung (vgl. E 22. Februar 1994, 93/07/0113).Schon vor der Einführung des Anzeigeverfahrens iSd Paragraph 114, WRG 1959 galt der Grundsatz, wonach Inhaber fremder Rechte keine Parteistellung und kein Mitspracherecht hatten, in einem Verfahren nach Paragraph 31 c, WRG 1959 nicht uneingeschränkt. Vielmehr war dieses Prinzip durch Paragraph 34, Absatz 6, WRG 1959 durchbrochen, der dem in Betracht kommenden Wasserversorgungsunternehmen oder der in Betracht kommenden Gemeinde Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG zusprach, soweit Maßnahmen und Anlagen, die eine Wasserversorgung iSd Paragraph 34, legcit beeinträchtigen könnten, den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bildeten. Paragraph 34, Absatz 6, WRG 1959 verschaffte auch im wasserrechtlichen Verfahren nach Paragraph 31 c, WRG 1959 Parteistellung vergleiche E 22. Februar 1994, 93/07/0113).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070003.J03Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017