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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH vor der Einführung des Anzeigeverfahrens für die Fälle des § 31c WRG 1959 hatte im Bewilligungsverfahren nach dieser Bestimmung der Inhaber wasserrechtlich geschützter Rechte keine Parteistellung (vgl. E 12. März 1971, 1622/69; E 20. November 1984, 84/07/0207; E 22. Februar 1994, 93/07/0113; E 19. Mai 1994, 94/07/0044). Mit der WRG-Novelle 2006 hat der Gesetzgeber für bestimmte Fälle des § 31c WRG 1959 das Anzeigeverfahren eingeführt. Der Wortlaut des § 31c Abs. 5 und des § 114 Abs. 3 legcit ist in dieser Hinsicht eindeutig; das heißt, im Anzeigeverfahren sind fremde Rechte zu berücksichtigen. Durch diese Novelle wurde daher der bisherigen Rechtsprechung des VwGH die Grundlage entzogen. Es mag sein, dass das Anzeigeverfahren grundsätzlich zur Erleichterung des Verfahrens eingeführt wurde. Damit steht aber die Annahme eines gebotenen Schutzes wasserrechtlich geschützter Rechte nicht im Widerspruch. Im Großteil der Fälle wird eine Anlage iSd § 31c WRG 1959 ohne Berührung fremder Rechte verwirklicht werden können. In diesen Fällen erfüllt das Anzeigeverfahren uneingeschränkt seinen verwaltungsvereinfachenden Zweck. Wenn aber in wenigen Fällen fremde Rechte berührt werden, dann ist es nur konsequent und steht mit dem Zweck der Vereinfachung nicht im Widerspruch, wenn diese fremden Rechte entsprechend geschützt werden.Nach der Rechtsprechung des VwGH vor der Einführung des Anzeigeverfahrens für die Fälle des Paragraph 31 c, WRG 1959 hatte im Bewilligungsverfahren nach dieser Bestimmung der Inhaber wasserrechtlich geschützter Rechte keine Parteistellung vergleiche E 12. März 1971, 1622/69; E 20. November 1984, 84/07/0207; E 22. Februar 1994, 93/07/0113; E 19. Mai 1994, 94/07/0044). Mit der WRG-Novelle 2006 hat der Gesetzgeber für bestimmte Fälle des Paragraph 31 c, WRG 1959 das Anzeigeverfahren eingeführt. Der Wortlaut des Paragraph 31 c, Absatz 5 und des Paragraph 114, Absatz 3, legcit ist in dieser Hinsicht eindeutig; das heißt, im Anzeigeverfahren sind fremde Rechte zu berücksichtigen. Durch diese Novelle wurde daher der bisherigen Rechtsprechung des VwGH die Grundlage entzogen. Es mag sein, dass das Anzeigeverfahren grundsätzlich zur Erleichterung des Verfahrens eingeführt wurde. Damit steht aber die Annahme eines gebotenen Schutzes wasserrechtlich geschützter Rechte nicht im Widerspruch. Im Großteil der Fälle wird eine Anlage iSd Paragraph 31 c, WRG 1959 ohne Berührung fremder Rechte verwirklicht werden können. In diesen Fällen erfüllt das Anzeigeverfahren uneingeschränkt seinen verwaltungsvereinfachenden Zweck. Wenn aber in wenigen Fällen fremde Rechte berührt werden, dann ist es nur konsequent und steht mit dem Zweck der Vereinfachung nicht im Widerspruch, wenn diese fremden Rechte entsprechend geschützt werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070003.J02Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017