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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
§ 31c Abs. 5 WRG 1959 erklärt § 114 WRG 1959 ohne jede Einschränkung für anwendbar. Ebenso eindeutig ist der Wortlaut des § 114 Abs. 3 WRG 1959 im Hinblick auf den Schutz fremder Rechte. Ist nämlich eine Beeinträchtigung fremder Rechte zu erwarten, kippt das Anzeigeverfahren in ein "normales" Bewilligungsverfahren. Damit ist eindeutig geklärt, dass im Anzeigeverfahren erforderlichenfalls auch fremde Rechte zu schützen sind. Hätte der Gesetzgeber nicht gewollt, dass die Bestimmungen des § 114 WRG 1959 über den Schutz fremder Rechte zur Anwendung kommen, hätte er diese wohl eingeschränkt. So hat der Gesetzgeber auch in § 31c Abs. 5 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 2011 in einem Punkt, in dem ihm die Änderung ein Anliegen war, eine solche Einschränkung vorgenommen ("In Abweichung von § 114 Abs. 4 sind Bewilligungen für Tiefsonden mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet."). Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des insofern eindeutigen Wortlautes sind daher nicht gegeben.Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959 erklärt Paragraph 114, WRG 1959 ohne jede Einschränkung für anwendbar. Ebenso eindeutig ist der Wortlaut des Paragraph 114, Absatz 3, WRG 1959 im Hinblick auf den Schutz fremder Rechte. Ist nämlich eine Beeinträchtigung fremder Rechte zu erwarten, kippt das Anzeigeverfahren in ein "normales" Bewilligungsverfahren. Damit ist eindeutig geklärt, dass im Anzeigeverfahren erforderlichenfalls auch fremde Rechte zu schützen sind. Hätte der Gesetzgeber nicht gewollt, dass die Bestimmungen des Paragraph 114, WRG 1959 über den Schutz fremder Rechte zur Anwendung kommen, hätte er diese wohl eingeschränkt. So hat der Gesetzgeber auch in Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 2011 in einem Punkt, in dem ihm die Änderung ein Anliegen war, eine solche Einschränkung vorgenommen ("In Abweichung von Paragraph 114, Absatz 4, sind Bewilligungen für Tiefsonden mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet."). Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des insofern eindeutigen Wortlautes sind daher nicht gegeben.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070003.J01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017