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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §30;Rechtssatz
§ 31 WRG 1959 hat die Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, die den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwiderläuft, vor Augen. Die Anordnungsbefugnis nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 erstreckt sich auf die "vollständige Sanierung" eines eingetretenen Gefährdungsfalles. Es sind jene Maßnahmen erforderlich, die der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt gebieten. Wann von einer vollständigen Sanierung, die der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt gebietet, gesprochen werden kann, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Die Ansicht, vorgeschriebene Sanierungsgrenzwerte (das Sanierungsziel) dürften keinesfalls strenger sein als die Maßnahmenschwellenwerte, deren Erreichen die behördliche Anordnungsbefugnis nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 auslöst, widerspricht in dieser Allgemeinheit der Rechtslage. Hinsichtlich des Sanierungszieles bestehen im Zusammenhang mit § 31 WRG 1959 keine gesetzlich vorgeschriebenen verbindlichen Grenzwerte.Paragraph 31, WRG 1959 hat die Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, die den Bestimmungen des Paragraph 30, WRG 1959 zuwiderläuft, vor Augen. Die Anordnungsbefugnis nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 erstreckt sich auf die "vollständige Sanierung" eines eingetretenen Gefährdungsfalles. Es sind jene Maßnahmen erforderlich, die der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt gebieten. Wann von einer vollständigen Sanierung, die der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt gebietet, gesprochen werden kann, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Die Ansicht, vorgeschriebene Sanierungsgrenzwerte (das Sanierungsziel) dürften keinesfalls strenger sein als die Maßnahmenschwellenwerte, deren Erreichen die behördliche Anordnungsbefugnis nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 auslöst, widerspricht in dieser Allgemeinheit der Rechtslage. Hinsichtlich des Sanierungszieles bestehen im Zusammenhang mit Paragraph 31, WRG 1959 keine gesetzlich vorgeschriebenen verbindlichen Grenzwerte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070021.J06Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017