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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs2;Rechtssatz
Bei der Beurteilung des Vorliegens einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung sind auch mögliche zukünftige Umstände einzubeziehen. Eine zur Anordnung von Maßnahmen iSd § 31 Abs. 3 WRG 1959 berechtigende konkrete Gefahr einer Verunreinigung eines Vorfluters liegt im Falle eines Gebrechens bei der Manipulation mit wassergefährdenden Stoffen vor (vgl. E 13. April 2000, 99/07/0214). Vorgeschriebene Wasseruntersuchungen sind als "in die Zukunft reichende Maßnahme" zur Herbeiführung einer vollständigen Sanierung eines Gefährdungsfalles notwendig (vgl. E 26. November 2015, 2012/07/0237). Es erscheint daher nicht rechtswidrig, bei der Beurteilung im Einzelfall auch die zu erwartenden Auswirkungen rechtlich zulässiger Maßnahmen auf dem Grundstück miteinzubeziehen.Bei der Beurteilung des Vorliegens einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung sind auch mögliche zukünftige Umstände einzubeziehen. Eine zur Anordnung von Maßnahmen iSd Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 berechtigende konkrete Gefahr einer Verunreinigung eines Vorfluters liegt im Falle eines Gebrechens bei der Manipulation mit wassergefährdenden Stoffen vor vergleiche E 13. April 2000, 99/07/0214). Vorgeschriebene Wasseruntersuchungen sind als "in die Zukunft reichende Maßnahme" zur Herbeiführung einer vollständigen Sanierung eines Gefährdungsfalles notwendig vergleiche E 26. November 2015, 2012/07/0237). Es erscheint daher nicht rechtswidrig, bei der Beurteilung im Einzelfall auch die zu erwartenden Auswirkungen rechtlich zulässiger Maßnahmen auf dem Grundstück miteinzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070021.J05Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017