RS Vwgh 2017/7/27 Ro 2015/07/0021

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Veröffentlicht am 27.07.2017
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Vorliegens einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung sind auch mögliche zukünftige Umstände einzubeziehen. Eine zur Anordnung von Maßnahmen iSd § 31 Abs. 3 WRG 1959 berechtigende konkrete Gefahr einer Verunreinigung eines Vorfluters liegt im Falle eines Gebrechens bei der Manipulation mit wassergefährdenden Stoffen vor (vgl. E 13. April 2000, 99/07/0214). Vorgeschriebene Wasseruntersuchungen sind als "in die Zukunft reichende Maßnahme" zur Herbeiführung einer vollständigen Sanierung eines Gefährdungsfalles notwendig (vgl. E 26. November 2015, 2012/07/0237). Es erscheint daher nicht rechtswidrig, bei der Beurteilung im Einzelfall auch die zu erwartenden Auswirkungen rechtlich zulässiger Maßnahmen auf dem Grundstück miteinzubeziehen.Bei der Beurteilung des Vorliegens einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung sind auch mögliche zukünftige Umstände einzubeziehen. Eine zur Anordnung von Maßnahmen iSd Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 berechtigende konkrete Gefahr einer Verunreinigung eines Vorfluters liegt im Falle eines Gebrechens bei der Manipulation mit wassergefährdenden Stoffen vor vergleiche E 13. April 2000, 99/07/0214). Vorgeschriebene Wasseruntersuchungen sind als "in die Zukunft reichende Maßnahme" zur Herbeiführung einer vollständigen Sanierung eines Gefährdungsfalles notwendig vergleiche E 26. November 2015, 2012/07/0237). Es erscheint daher nicht rechtswidrig, bei der Beurteilung im Einzelfall auch die zu erwartenden Auswirkungen rechtlich zulässiger Maßnahmen auf dem Grundstück miteinzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070021.J05

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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