Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Gegenstand der Handlungspflichten nach § 31 Abs. 2 und 3 WRG 1959 sind die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen. Welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, um eine Gewässerverunreinigung oder im Falle des bereits erfolgten Eintrittes einer solchen deren Fortschreiten hintanzuhalten, ist eine sachverständig zu lösende Frage (vgl. E 29. Juni 1995, 94/07/0155).Gegenstand der Handlungspflichten nach Paragraph 31, Absatz 2 und 3 WRG 1959 sind die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen. Welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, um eine Gewässerverunreinigung oder im Falle des bereits erfolgten Eintrittes einer solchen deren Fortschreiten hintanzuhalten, ist eine sachverständig zu lösende Frage vergleiche E 29. Juni 1995, 94/07/0155).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070021.J04Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017