TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/28 93/11/0127

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des P in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. Mai 1993, Zl. I/7-St-H-9233, betreffend Befristung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem angefochtenen Bescheid (in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides vom 1. Oktober 1992) dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B bis 1. Oktober 1997 befristet wurde. In der Begründung wird dazu ausgeführt, laut dem eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen sei beim Beschwerdeführer zwar derzeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben, doch sei eine Nachuntersuchung nach fünf Jahren erforderlich. Der Beschwerdeführer leide an insulinpflichtigem Diabetes mellitus, wobei nachweislich bereits Sekundärschäden (diabetische Nephropathie) eingetreten seien. Daher bedürfe der Beschwerdeführer einer engmaschigeren Kontrolle als ein Diabetiker ohne Sekundärschäden. Ungeachtet des derzeit unauffälligen Visus beidseits und der Konsolidierung des Dauerblutzuckerspiegels des Beschwerdeführers sei eine Nachuntersuchung wegen der Möglichkeit zusätzlicher Gefäßschädigung im Bereich der Netzhaut beider Augen und der dadurch drohenden Sehkraftverschlechterung erforderlich. Angesichts der bereits eingetretenen Sekundärschäden dürfe die mögliche Verschlechterung eines anderen Organsystems (des Augenhintergrundes) nicht unbeobachtet bleiben. Daher sei die Lenkerberechtigung zu befristen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 lit. b KFG 1967 hat das ärztliche Gutachten u.a. bei Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen Nachuntersuchungen erforderlich sind, "bedingt geeignet" für die entsprechenden Gruppen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkerberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann. Gemäß § 73 Abs. 1 letzter Halbsatz KFG 1967 kommt die Befristung einer Lenkerberechtigung auch dann in Betracht, wenn die geistige oder körperliche Eignung einer Person nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und Nachuntersuchungen erforderlich sind.

Insofern der Beschwerdeführer die vermeintliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, daß nach den Verfahrensergebnissen weiterhin von seiner Verkehrszuverlässigkeit auszugehen sei und daß bei Vorliegen der Verkehrszuverlässigkeit schon nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 KFG 1967 eine Befristung der Lenkerberechtigung ausgeschlossen sei, verkennt er den Grund für die getroffene Maßnahme: Der angefochtene Bescheid beruht nicht auf der Annahme, dem Beschwerdeführer fehle die Verkehrszuverlässigkeit (diese ist als charakterlicher Wertbegriff einer ärztlichen Begutachtung gar nicht zugänglich, sondern von der Kraftfahrbehörde ausschließlich aufgrund strafbarer Handlungen einer Person zu beurteilen - siehe zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 13. Oktober 1987, Zl. 87/11/0041, und vom 25. April 1989, Zl. 88/11/0164). Die bekämpfte Entscheidung beruht vielmehr auf der durch das eingeholte ärztliche Gutachten gedeckten Annahme, beim Beschwerdeführer könne sich aufgrund des Diabetes mellitus ein Zustand ergeben, bei dem seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben wäre, weshalb es einer Nachuntersuchung bedürfe. Daher geht das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit ins Leere.

Daß aufgrund eines Diabetes mellitus, bei dem bereits Sekundärschäden eingetreten sind, die Möglichkeit des Auftretens einer zum Wegfall seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Sehschwäche besteht, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Er meint aber, eine solche Verschlechterung wäre bloß die Folge einer schlechten Einstellung, welche aber bei ihm "aufgrund der Einstellung mit Basal-Bolus" ausgeschlossen sei.

Dieses Vorbringen läßt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge unvollständiger Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes erkennen. Zum einen ist daraus nicht ersichtlich, inwiefern der maßgebende Sachverhalt nach Meinung des Beschwerdeführers konkret der Ergänzung bedarf. Zum anderen schließt die ins Treffen geführte "Möglichkeit zur Untersuchung seines eigenen Blutes auf Blutzucker und zur sofortigen Selbstregulierung" die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung nicht aus, dient diese doch nicht zuletzt auch der Überprüfung, ob die unbestritten notwendige ständige Kontrolle und Regulierung des Blutzuckers auch tatsächlich nachhaltig erfolgt ist oder ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Möglichkeit des Wegfalles der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingetreten ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110127.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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