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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Das NAG 2005 enthält neben der in § 21a Abs. 5 vorgesehenen Belehrungspflicht noch vergleichbare Regelungen in den §§ 19 Abs. 8 und 21 Abs. 3. Diese Regelungen wurden im Zuge der Einführung der VwG lediglich insoweit adaptiert, als die Antragstellung und damit auch die Belehrung nunmehr bis zur Erlassung des Bescheides (und nicht wie zuvor: bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides) zu erfolgen hat. Im Zusammenhang mit der Belehrungspflicht nach § 19 Abs. 8 NAG 2005 (alt) belastet ein Unterbleiben der gebotenen Belehrung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. E 22. März 2011, 2009/21/0407). Ein Antrag nach § 21 Abs. 3 NAG 2005(alt) kann nur während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden und ist der Antragsteller auch über diesen Umstand zu belehren. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn das VwG die unterbliebene Belehrung nicht selbst nachholt und dem Fremden die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 21a Abs. 5 NAG 2005 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einräumt (und anschließend über einen allfälligen derartigen Antrag selbst erstmals abspricht)(vgl. E 20.August 2013, 2013/22/0147).Das NAG 2005 enthält neben der in Paragraph 21 a, Absatz 5, vorgesehenen Belehrungspflicht noch vergleichbare Regelungen in den Paragraphen 19, Absatz 8 und 21 Absatz 3, Diese Regelungen wurden im Zuge der Einführung der VwG lediglich insoweit adaptiert, als die Antragstellung und damit auch die Belehrung nunmehr bis zur Erlassung des Bescheides (und nicht wie zuvor: bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides) zu erfolgen hat. Im Zusammenhang mit der Belehrungspflicht nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG 2005 (alt) belastet ein Unterbleiben der gebotenen Belehrung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vergleiche E 22. März 2011, 2009/21/0407). Ein Antrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG 2005(alt) kann nur während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden und ist der Antragsteller auch über diesen Umstand zu belehren. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn das VwG die unterbliebene Belehrung nicht selbst nachholt und dem Fremden die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG 2005 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einräumt (und anschließend über einen allfälligen derartigen Antrag selbst erstmals abspricht)(vgl. E 20.August 2013, 2013/22/0147).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220107.L03Im RIS seit
30.08.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018