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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Regelung des § 21a Abs. 5 NAG 2005 dient dazu, dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, die seiner Ansicht nach für die Begründetheit des Antrags sprechenden Umstände - zB die sein Privat- und Familienleben iSd Z 2 des § 21a Abs. 5 NAG 2005 betreffenden Aspekte - ins Treffen zu führen. Ohne Vorliegen eines derartigen Antrags und damit des entsprechenden Vorbringens des Antragstellers kann aber nicht von Vornherein feststehen, dass zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens keinesfalls vom Nachweis der Deutschkenntnisse abzusehen und der Antrag somit abzuweisen wäre. Die Behörde kann daher die Belehrung über die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 21a Abs. 5 NAG 2005 nicht deshalb unterlassen, weil sie dem (noch nicht gestellten) Antrag a priori keine Erfolgschancen einräumt. Eine offenkundige Aussichtslosigkeit eines Antrags kann nicht aus einer hypothetischen Einschätzung über den Inhalt des - noch nicht vorliegenden - Antrags begründet werden.Die Regelung des Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG 2005 dient dazu, dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, die seiner Ansicht nach für die Begründetheit des Antrags sprechenden Umstände - zB die sein Privat- und Familienleben iSd Ziffer 2, des Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG 2005 betreffenden Aspekte - ins Treffen zu führen. Ohne Vorliegen eines derartigen Antrags und damit des entsprechenden Vorbringens des Antragstellers kann aber nicht von Vornherein feststehen, dass zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens keinesfalls vom Nachweis der Deutschkenntnisse abzusehen und der Antrag somit abzuweisen wäre. Die Behörde kann daher die Belehrung über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG 2005 nicht deshalb unterlassen, weil sie dem (noch nicht gestellten) Antrag a priori keine Erfolgschancen einräumt. Eine offenkundige Aussichtslosigkeit eines Antrags kann nicht aus einer hypothetischen Einschätzung über den Inhalt des - noch nicht vorliegenden - Antrags begründet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220107.L02Im RIS seit
30.08.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018