RS Vwgh 2017/7/27 Ra 2017/22/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3;
NAG 2005 §21a Abs5 idF 2014/I/040;
NAG 2005 §21a Abs5 Z2 idF 2014/I/040;
VwGVG 2014 §17;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Regelung des § 21a Abs. 5 NAG 2005 dient dazu, dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, die seiner Ansicht nach für die Begründetheit des Antrags sprechenden Umstände - zB die sein Privat- und Familienleben iSd Z 2 des § 21a Abs. 5 NAG 2005 betreffenden Aspekte - ins Treffen zu führen. Ohne Vorliegen eines derartigen Antrags und damit des entsprechenden Vorbringens des Antragstellers kann aber nicht von Vornherein feststehen, dass zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens keinesfalls vom Nachweis der Deutschkenntnisse abzusehen und der Antrag somit abzuweisen wäre. Die Behörde kann daher die Belehrung über die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 21a Abs. 5 NAG 2005 nicht deshalb unterlassen, weil sie dem (noch nicht gestellten) Antrag a priori keine Erfolgschancen einräumt. Eine offenkundige Aussichtslosigkeit eines Antrags kann nicht aus einer hypothetischen Einschätzung über den Inhalt des - noch nicht vorliegenden - Antrags begründet werden.Die Regelung des Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG 2005 dient dazu, dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, die seiner Ansicht nach für die Begründetheit des Antrags sprechenden Umstände - zB die sein Privat- und Familienleben iSd Ziffer 2, des Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG 2005 betreffenden Aspekte - ins Treffen zu führen. Ohne Vorliegen eines derartigen Antrags und damit des entsprechenden Vorbringens des Antragstellers kann aber nicht von Vornherein feststehen, dass zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens keinesfalls vom Nachweis der Deutschkenntnisse abzusehen und der Antrag somit abzuweisen wäre. Die Behörde kann daher die Belehrung über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG 2005 nicht deshalb unterlassen, weil sie dem (noch nicht gestellten) Antrag a priori keine Erfolgschancen einräumt. Eine offenkundige Aussichtslosigkeit eines Antrags kann nicht aus einer hypothetischen Einschätzung über den Inhalt des - noch nicht vorliegenden - Antrags begründet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220107.L02

Im RIS seit

30.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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