RS Vwgh 2017/7/27 Ra 2017/22/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
NAG 2005 §2 Abs1 Z11;
NAG 2005 §2 Abs1 Z12;
NAG 2005 §24 Abs4;
NAG 2005 §47 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wurde über einen Zweckänderungsantrag bei Ablauf der Gültigkeit des bisher innegehabten Aufenthaltsrechtes noch nicht entschieden, so ist ab diesem Zeitpunkt vom Vorliegen eines - mit einem Zweckänderungsbegehren verbundenen - Verlängerungsantrages nach § 24 Abs. 4 NAG 2005 auszugehen. Durch diesen Verlängerungsantrag wurde der rechtmäßige Aufenthalt der Fremden verlängert (vgl. E 10. Oktober 2012, 2009/18/0513).Wurde über einen Zweckänderungsantrag bei Ablauf der Gültigkeit des bisher innegehabten Aufenthaltsrechtes noch nicht entschieden, so ist ab diesem Zeitpunkt vom Vorliegen eines - mit einem Zweckänderungsbegehren verbundenen - Verlängerungsantrages nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 auszugehen. Durch diesen Verlängerungsantrag wurde der rechtmäßige Aufenthalt der Fremden verlängert vergleiche E 10. Oktober 2012, 2009/18/0513).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220060.L08

Im RIS seit

04.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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