Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wurde über einen Zweckänderungsantrag bei Ablauf der Gültigkeit des bisher innegehabten Aufenthaltsrechtes noch nicht entschieden, so ist ab diesem Zeitpunkt vom Vorliegen eines - mit einem Zweckänderungsbegehren verbundenen - Verlängerungsantrages nach § 24 Abs. 4 NAG 2005 auszugehen. Durch diesen Verlängerungsantrag wurde der rechtmäßige Aufenthalt der Fremden verlängert (vgl. E 10. Oktober 2012, 2009/18/0513).Wurde über einen Zweckänderungsantrag bei Ablauf der Gültigkeit des bisher innegehabten Aufenthaltsrechtes noch nicht entschieden, so ist ab diesem Zeitpunkt vom Vorliegen eines - mit einem Zweckänderungsbegehren verbundenen - Verlängerungsantrages nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 auszugehen. Durch diesen Verlängerungsantrag wurde der rechtmäßige Aufenthalt der Fremden verlängert vergleiche E 10. Oktober 2012, 2009/18/0513).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220060.L08Im RIS seit
04.09.2017Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017