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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Zweckänderungsanträge nach Ablauf der Gültigkeit des letzten erteilten Aufenthaltstitels sind als Verlängerungsanträge nach § 24 Abs 4 NAG 2005 zu werten, und zwar unabhängig davon, ob sie "kurz vor Ablauf" des innegehabten Aufenthaltstitels oder früher gestellt worden sind. Das lässt sich aus der Definition des Zweckänderungsantrages nach § 26 NAG 2005 ableiten. Sie stellt auf den Zeitraum "während der Geltung eines Aufenthaltstitels" ab, weshalb der Antrag nach Ablauf dieses Zeitraums als Verlängerungsantrag nach § 24 Abs 4 NAG 2005 zu werten ist (vgl E 27. Jänner 2011, 2008/21/0249). An dieser Sichtweise vermag auch die Regelung des § 24 Abs 1 erster Satz NAG 2005 nichts zu ändern. Nach § 24 Abs 1 NAG 2005 sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, einzubringen. Die Regelung, innerhalb welchen zeitlichen Rahmens ein Verlängerungsantrag zu stellen ist, lässt jedoch keine Rückschlüsse darauf zu, wie ein außerhalb dieses zeitlichen Rahmens als Zweckänderungsantrag nach § 26 NAG 2005 eingebrachtes Anbringen im Fall des Ablaufs der Gültigkeit des bisherigen Aufenthaltstitels zu werten ist. Dabei ist zu beachten, dass eine beabsichtigte Zweckänderung nach § 26 erster Satz NAG 2005 der Behörde unverzüglich anzuzeigen ist. Ein Zuwarten mit einem Zweckänderungsantrag bis zu dem drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels liegenden Zeitpunkt (um somit von vornherein einen verbundenen Antrag nach § 24 Abs 4 NAG 2005 stellen zu können) steht somit nicht im Belieben des Antragstellers.Zweckänderungsanträge nach Ablauf der Gültigkeit des letzten erteilten Aufenthaltstitels sind als Verlängerungsanträge nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 zu werten, und zwar unabhängig davon, ob sie "kurz vor Ablauf" des innegehabten Aufenthaltstitels oder früher gestellt worden sind. Das lässt sich aus der Definition des Zweckänderungsantrages nach Paragraph 26, NAG 2005 ableiten. Sie stellt auf den Zeitraum "während der Geltung eines Aufenthaltstitels" ab, weshalb der Antrag nach Ablauf dieses Zeitraums als Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 zu werten ist vergleiche E 27. Jänner 2011, 2008/21/0249). An dieser Sichtweise vermag auch die Regelung des Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz NAG 2005 nichts zu ändern. Nach Paragraph 24, Absatz eins, NAG 2005 sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, einzubringen. Die Regelung, innerhalb welchen zeitlichen Rahmens ein Verlängerungsantrag zu stellen ist, lässt jedoch keine Rückschlüsse darauf zu, wie ein außerhalb dieses zeitlichen Rahmens als Zweckänderungsantrag nach Paragraph 26, NAG 2005 eingebrachtes Anbringen im Fall des Ablaufs der Gültigkeit des bisherigen Aufenthaltstitels zu werten ist. Dabei ist zu beachten, dass eine beabsichtigte Zweckänderung nach Paragraph 26, erster Satz NAG 2005 der Behörde unverzüglich anzuzeigen ist. Ein Zuwarten mit einem Zweckänderungsantrag bis zu dem drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels liegenden Zeitpunkt (um somit von vornherein einen verbundenen Antrag nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 stellen zu können) steht somit nicht im Belieben des Antragstellers.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220060.L07Im RIS seit
04.09.2017Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017