RS Vwgh 2017/7/27 Ra 2017/22/0060

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Veröffentlicht am 27.07.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
NAG 2005 §2 Abs1 Z11;
NAG 2005 §2 Abs1 Z12;
NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs4;
NAG 2005 §26;
VwRallg;

Rechtssatz

Zweckänderungsanträge nach Ablauf der Gültigkeit des letzten erteilten Aufenthaltstitels sind als Verlängerungsanträge nach § 24 Abs 4 NAG 2005 zu werten, und zwar unabhängig davon, ob sie "kurz vor Ablauf" des innegehabten Aufenthaltstitels oder früher gestellt worden sind. Das lässt sich aus der Definition des Zweckänderungsantrages nach § 26 NAG 2005 ableiten. Sie stellt auf den Zeitraum "während der Geltung eines Aufenthaltstitels" ab, weshalb der Antrag nach Ablauf dieses Zeitraums als Verlängerungsantrag nach § 24 Abs 4 NAG 2005 zu werten ist (vgl E 27. Jänner 2011, 2008/21/0249). An dieser Sichtweise vermag auch die Regelung des § 24 Abs 1 erster Satz NAG 2005 nichts zu ändern. Nach § 24 Abs 1 NAG 2005 sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, einzubringen. Die Regelung, innerhalb welchen zeitlichen Rahmens ein Verlängerungsantrag zu stellen ist, lässt jedoch keine Rückschlüsse darauf zu, wie ein außerhalb dieses zeitlichen Rahmens als Zweckänderungsantrag nach § 26 NAG 2005 eingebrachtes Anbringen im Fall des Ablaufs der Gültigkeit des bisherigen Aufenthaltstitels zu werten ist. Dabei ist zu beachten, dass eine beabsichtigte Zweckänderung nach § 26 erster Satz NAG 2005 der Behörde unverzüglich anzuzeigen ist. Ein Zuwarten mit einem Zweckänderungsantrag bis zu dem drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels liegenden Zeitpunkt (um somit von vornherein einen verbundenen Antrag nach § 24 Abs 4 NAG 2005 stellen zu können) steht somit nicht im Belieben des Antragstellers.Zweckänderungsanträge nach Ablauf der Gültigkeit des letzten erteilten Aufenthaltstitels sind als Verlängerungsanträge nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 zu werten, und zwar unabhängig davon, ob sie "kurz vor Ablauf" des innegehabten Aufenthaltstitels oder früher gestellt worden sind. Das lässt sich aus der Definition des Zweckänderungsantrages nach Paragraph 26, NAG 2005 ableiten. Sie stellt auf den Zeitraum "während der Geltung eines Aufenthaltstitels" ab, weshalb der Antrag nach Ablauf dieses Zeitraums als Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 zu werten ist vergleiche E 27. Jänner 2011, 2008/21/0249). An dieser Sichtweise vermag auch die Regelung des Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz NAG 2005 nichts zu ändern. Nach Paragraph 24, Absatz eins, NAG 2005 sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, einzubringen. Die Regelung, innerhalb welchen zeitlichen Rahmens ein Verlängerungsantrag zu stellen ist, lässt jedoch keine Rückschlüsse darauf zu, wie ein außerhalb dieses zeitlichen Rahmens als Zweckänderungsantrag nach Paragraph 26, NAG 2005 eingebrachtes Anbringen im Fall des Ablaufs der Gültigkeit des bisherigen Aufenthaltstitels zu werten ist. Dabei ist zu beachten, dass eine beabsichtigte Zweckänderung nach Paragraph 26, erster Satz NAG 2005 der Behörde unverzüglich anzuzeigen ist. Ein Zuwarten mit einem Zweckänderungsantrag bis zu dem drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels liegenden Zeitpunkt (um somit von vornherein einen verbundenen Antrag nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 stellen zu können) steht somit nicht im Belieben des Antragstellers.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220060.L07

Im RIS seit

04.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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