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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wird vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels ein Zweckänderungsantrag gestellt, so fehlt es an einer rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag (iSv § 2 Abs. 1 Z 11 und § 24 Abs. 4 NAG 2005), was den rechtmäßigen Aufenthalt des Fremden auf Grund des § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG 2005 über die im zuletzt erteilten Aufenthaltstitel genannte Frist hinaus verlängert.Wird vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels ein Zweckänderungsantrag gestellt, so fehlt es an einer rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag (iSv Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005), was den rechtmäßigen Aufenthalt des Fremden auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG 2005 über die im zuletzt erteilten Aufenthaltstitel genannte Frist hinaus verlängert.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220060.L06Im RIS seit
04.09.2017Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017