RS Vwgh 2017/7/27 Ra 2017/22/0060

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Veröffentlicht am 27.07.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
NAG 2005 §2 Abs1 Z11;
NAG 2005 §2 Abs1 Z12;
NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs4;

Rechtssatz

Wird vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels ein Zweckänderungsantrag gestellt, so fehlt es an einer rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag (iSv § 2 Abs. 1 Z 11 und § 24 Abs. 4 NAG 2005), was den rechtmäßigen Aufenthalt des Fremden auf Grund des § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG 2005 über die im zuletzt erteilten Aufenthaltstitel genannte Frist hinaus verlängert.Wird vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels ein Zweckänderungsantrag gestellt, so fehlt es an einer rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag (iSv Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005), was den rechtmäßigen Aufenthalt des Fremden auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG 2005 über die im zuletzt erteilten Aufenthaltstitel genannte Frist hinaus verlängert.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220060.L06

Im RIS seit

04.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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