RS Vwgh 2017/7/27 Ra 2017/15/0055

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Veröffentlicht am 27.07.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;
VwGG §30 Abs2;
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Zurückweisung des nach § 30 Abs. 2 VwGG gestellten Antrages, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - Nach § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige zwar unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Eine Legitimation zur Erhebung einer Revision gegen das (nur) an den Erstschuldner gerichtete Erkenntnis ergibt sich aus einer Haftungsinanspruchnahme aber nicht (vgl. VwGH vom 25. Mai 2016, 2013/15/0001, zum Verfahrensrecht vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 14/2013). Da sohin der Antragsteller nicht zur Erhebung einer Revision gegen das anzufechtende Erkenntnis legitimiert ist, war der Antrag, dieser (unzulässigen) Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückzuweisen.Zurückweisung des nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestellten Antrages, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - Nach Paragraph 248, BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige zwar unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Eine Legitimation zur Erhebung einer Revision gegen das (nur) an den Erstschuldner gerichtete Erkenntnis ergibt sich aus einer Haftungsinanspruchnahme aber nicht vergleiche VwGH vom 25. Mai 2016, 2013/15/0001, zum Verfahrensrecht vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,). Da sohin der Antragsteller nicht zur Erhebung einer Revision gegen das anzufechtende Erkenntnis legitimiert ist, war der Antrag, dieser (unzulässigen) Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017150055.L01

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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