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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §248;Rechtssatz
Zurückweisung des nach § 30 Abs. 2 VwGG gestellten Antrages, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - Nach § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige zwar unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Eine Legitimation zur Erhebung einer Revision gegen das (nur) an den Erstschuldner gerichtete Erkenntnis ergibt sich aus einer Haftungsinanspruchnahme aber nicht (vgl. VwGH vom 25. Mai 2016, 2013/15/0001, zum Verfahrensrecht vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 14/2013). Da sohin der Antragsteller nicht zur Erhebung einer Revision gegen das anzufechtende Erkenntnis legitimiert ist, war der Antrag, dieser (unzulässigen) Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückzuweisen.Zurückweisung des nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestellten Antrages, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - Nach Paragraph 248, BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige zwar unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Eine Legitimation zur Erhebung einer Revision gegen das (nur) an den Erstschuldner gerichtete Erkenntnis ergibt sich aus einer Haftungsinanspruchnahme aber nicht vergleiche VwGH vom 25. Mai 2016, 2013/15/0001, zum Verfahrensrecht vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,). Da sohin der Antragsteller nicht zur Erhebung einer Revision gegen das anzufechtende Erkenntnis legitimiert ist, war der Antrag, dieser (unzulässigen) Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017150055.L01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017