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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art119a Abs9;Rechtssatz
Die revisionswerbende Stadt kann sich nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 B-VG stützen, zumal Gegenstand des Verfahrens vor dem VwG keine aufsichtsbehördliche Entscheidung, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Dienstrechtsangelegenheit - die Abgeltung von Mehrdienstleistungen - war (vgl. B 24. April 2015, Ro 2014/17/0144; B 30. Oktober 2015, Ra 2015/12/0030). Auch eine Berufung auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung scheidet aus (vgl. B 24. April 2015, Ro 2014/17/0144). Die rw Stadt macht die Verletzung in dem Recht auf Zuerkennung der Abgeltung von Mehrdienstleistungen gemäß § 46 NÖ GdBDO 1976 geltend. Nach § 46 NÖ GdBDO 1976 kam dem Gemeindebeamten unter näher genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Zuerkennung einer Mehrdienstleistungsentschädigung zu. Der Verfassungsgesetzgeber hat im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Reform 2012 davon Abstand genommen, der Gemeinde bei der verfahrensrechtlichen Umsetzung des materiellen Rechts (wie hier der Dienstrechtsvorschriften) ein subjektives Recht auf eine gesetzmäßige Vollziehung durch das VwG einzuräumen. Unterlaufen beim Vollzug der Dienstrechtsvorschriften im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch das VwG Fehler, liegt darin daher keine Verletzung der rw Stadt in einem subjektiven Recht auf gesetzmäßige Zuerkennung der Abgeltung von Mehrdienstleistungen nach § 46 legcit. Die gegenständliche Revision wurde auch nicht vom Stadtsenat als der im Verfahren vor dem VwG belangten Behörde, die nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG revisionslegitimiert wäre und Gemeindeinteressen wahrnehmen dürfte, erhoben, sondern von der rw Stadt selbst, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann (vgl. B 27. April 2016, Ra 2016/05/0022).Die revisionswerbende Stadt kann sich nicht auf die Revisionslegitimation des Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG stützen, zumal Gegenstand des Verfahrens vor dem VwG keine aufsichtsbehördliche Entscheidung, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Dienstrechtsangelegenheit - die Abgeltung von Mehrdienstleistungen - war vergleiche B 24. April 2015, Ro 2014/17/0144; B 30. Oktober 2015, Ra 2015/12/0030). Auch eine Berufung auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung scheidet aus vergleiche B 24. April 2015, Ro 2014/17/0144). Die rw Stadt macht die Verletzung in dem Recht auf Zuerkennung der Abgeltung von Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 46, NÖ GdBDO 1976 geltend. Nach Paragraph 46, NÖ GdBDO 1976 kam dem Gemeindebeamten unter näher genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Zuerkennung einer Mehrdienstleistungsentschädigung zu. Der Verfassungsgesetzgeber hat im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Reform 2012 davon Abstand genommen, der Gemeinde bei der verfahrensrechtlichen Umsetzung des materiellen Rechts (wie hier der Dienstrechtsvorschriften) ein subjektives Recht auf eine gesetzmäßige Vollziehung durch das VwG einzuräumen. Unterlaufen beim Vollzug der Dienstrechtsvorschriften im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch das VwG Fehler, liegt darin daher keine Verletzung der rw Stadt in einem subjektiven Recht auf gesetzmäßige Zuerkennung der Abgeltung von Mehrdienstleistungen nach Paragraph 46, legcit. Die gegenständliche Revision wurde auch nicht vom Stadtsenat als der im Verfahren vor dem VwG belangten Behörde, die nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG revisionslegitimiert wäre und Gemeindeinteressen wahrnehmen dürfte, erhoben, sondern von der rw Stadt selbst, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann vergleiche B 27. April 2016, Ra 2016/05/0022).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120077.L01Im RIS seit
14.09.2017Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017