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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung eines Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des VwG aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der VwGH ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakttheoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. B 16. Dezember 2010, 2008/20/0502; B 8. September 2015, Ra 2015/18/0088). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem VwG keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das VwG ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann.Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung eines Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des VwG aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der VwGH ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakttheoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche B 16. Dezember 2010, 2008/20/0502; B 8. September 2015, Ra 2015/18/0088). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem VwG keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das VwG ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070014.L04Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019