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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Weder der dem Wortlaut nach klare Gesetzestext noch die Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z 1 StVO 1960 erlaubt eine Untersuchung auf Alkoholgehalt, wenn sich bei vermuteter Alkoholisierung der Verdacht lediglich auf die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges bezogen hat. Die rechtmäßige Aufforderung zur Untersuchung auf Alkoholgehalt nach dieser Bestimmung setzt den Verdacht des Lenkens voraus.Weder der dem Wortlaut nach klare Gesetzestext noch die Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz Ziffer eins, StVO 1960 erlaubt eine Untersuchung auf Alkoholgehalt, wenn sich bei vermuteter Alkoholisierung der Verdacht lediglich auf die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges bezogen hat. Die rechtmäßige Aufforderung zur Untersuchung auf Alkoholgehalt nach dieser Bestimmung setzt den Verdacht des Lenkens voraus.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020086.L03Im RIS seit
14.08.2017Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018