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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Unter dem "Inbetriebnehmen" eines Fahrzeuges ist eine Tätigkeit zu verstehen, die der Lenkung desselben vorausgeht. Dazu gehören Handlungen, die notwendig sind, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden, vor allem die Ingangsetzung des Verbrennungsmotors (vgl. E 26. Jänner 2001, 96/02/0232).Unter dem "Inbetriebnehmen" eines Fahrzeuges ist eine Tätigkeit zu verstehen, die der Lenkung desselben vorausgeht. Dazu gehören Handlungen, die notwendig sind, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden, vor allem die Ingangsetzung des Verbrennungsmotors vergleiche E 26. Jänner 2001, 96/02/0232).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020086.L02Im RIS seit
14.08.2017Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018