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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §16;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/03/0014 B 24. September 2014 RS 2Stammrechtssatz
§ 25a Abs 4 VwGG erfasst mit der in Z 1 genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Auffassung wird sowohl in den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (vgl AB 2112 BlgNR 24. GP, S 5, unter Hinweis auf § 16 VStG) als auch in der Lehre vertreten.Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfasst mit der in Ziffer eins, genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Auffassung wird sowohl in den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung vergleiche Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. GP, S 5, unter Hinweis auf Paragraph 16, VStG) als auch in der Lehre vertreten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020052.L01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017