RS Vwgh 2017/7/27 Ra 2016/22/0066

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Veröffentlicht am 27.07.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
NAG 2005 §21a Abs4 Z2;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3 litc;

Rechtssatz

Nach § 21a Abs. 4 Z 2 NAG 2005 haben Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, dass ihnen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes der Nachweis erforderlicher Deutschkenntnisse nicht zugemutet werden kann. Demnach hat die Beurteilung des (Nicht)Vorliegens eines vom Drittstaatsangehörigen zu behauptenden und nachzuweisenden Unzumutbarkeitsgrundes auf Basis eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens zu erfolgen.Nach Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG 2005 haben Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, dass ihnen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes der Nachweis erforderlicher Deutschkenntnisse nicht zugemutet werden kann. Demnach hat die Beurteilung des (Nicht)Vorliegens eines vom Drittstaatsangehörigen zu behauptenden und nachzuweisenden Unzumutbarkeitsgrundes auf Basis eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens zu erfolgen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220066.L01

Im RIS seit

30.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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