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L26006 Lehrer/innen SteiermarkNorm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/12/0009 B 21. Februar 2017 RS 1Stammrechtssatz
Dem in Ausführung der §§ 26 Abs. 6 und 27 Abs. 1a LDG 1984 ergangenen Stmk LDAG 2013 und der diesem zu Grunde liegenden RV der Stmk Landesregierung (LR-Geschäftszahlen ABT06-366/2013-63 und ABT06-03.00-35/2013-70) sowie der Stmk LDAG-V 2013 lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Normierung detaillierter Auswahlkriterien sowie von Verfahrensbestimmungen - in Abänderung der bisherigen Rechtslage - auch eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt einhergehen sollte, dass künftigen Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme. Insoweit ist durch die Novellierung keine entscheidende Änderung im Charakter dieser Vorschriften als bloße Selbstbindungsnormen eingetreten. Somit steht die Verneinung eines solchen subjektiven Rechts durch das VwG im Einklang mit der Judikatur des VwGH zu dem insoweit vergleichbaren § 1 Stmk LDAG 1998 idF vor dem Inkrafttreten des Stmk LDAG 2013 (vgl. B 25. April 2003, 2003/12/0014; B 22. April 2009, 2009/12/0065; B 14. Oktober 2009, 2006/12/0185; E 11. November 2016, Ro 2016/12/0010, 0011 und 0013).Dem in Ausführung der Paragraphen 26, Absatz 6 und 27 Absatz eins a, LDG 1984 ergangenen Stmk LDAG 2013 und der diesem zu Grunde liegenden Regierungsvorlage der Stmk Landesregierung (LR-Geschäftszahlen ABT06-366/2013-63 und ABT06-03.00-35/2013-70) sowie der Stmk LDAG-V 2013 lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Normierung detaillierter Auswahlkriterien sowie von Verfahrensbestimmungen - in Abänderung der bisherigen Rechtslage - auch eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt einhergehen sollte, dass künftigen Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme. Insoweit ist durch die Novellierung keine entscheidende Änderung im Charakter dieser Vorschriften als bloße Selbstbindungsnormen eingetreten. Somit steht die Verneinung eines solchen subjektiven Rechts durch das VwG im Einklang mit der Judikatur des VwGH zu dem insoweit vergleichbaren Paragraph eins, Stmk LDAG 1998 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Stmk LDAG 2013 vergleiche B 25. April 2003, 2003/12/0014; B 22. April 2009, 2009/12/0065; B 14. Oktober 2009, 2006/12/0185; E 11. November 2016, Ro 2016/12/0010, 0011 und 0013).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120006.L02Im RIS seit
30.08.2017Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017