Index
L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens - auch eines anwaltlich vertretenen Antragstellers - von Amts wegen zu ermitteln (vgl. E 6. November 2006, 2006/09/0094). Die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Krnt GSLG 1998 sieht die Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die Agrarbehörde zur Frage, ob und in welchem Umfang Beitragsverpflichtungen eines Mitgliedes einer Bringungsgemeinschaft bestehen, vor (vgl. E 26. November 1985 85/07/0093; E 4. Mai 1992, 89/07/0040). Der Antrag des Mitglieds der Bringungsgemeinschaft enthält kein ausdrückliches Feststellungsbegehren. Es wird jedoch explizit Bezug genommen auf die, die Befugnis zur Erlassung eines Feststellungsbescheides normierende Bestimmung des § 17 Abs. 2 legcit; darüber hinaus kann der Begründung des Antrages auch entnommen werden, dass sich dieser gegen das Bestehen der zur Zahlung vorgeschriebenen Beitragsschuld richtet. Angesichts dessen lässt sich die Frage, ob der Antrag nach dem Willen dieses Mitgliedes ein Feststellungsbegehren beinhaltete, nach dessen Wortlaut (zumindest) nicht eindeutig beantworten. Das VwG hätte den Antrag - dessen Rechtzeitigkeit vorausgesetzt - daher nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, sondern den wahren Parteiwillen ermitteln müssen.Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens - auch eines anwaltlich vertretenen Antragstellers - von Amts wegen zu ermitteln vergleiche E 6. November 2006, 2006/09/0094). Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Krnt GSLG 1998 sieht die Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die Agrarbehörde zur Frage, ob und in welchem Umfang Beitragsverpflichtungen eines Mitgliedes einer Bringungsgemeinschaft bestehen, vor vergleiche E 26. November 1985 85/07/0093; E 4. Mai 1992, 89/07/0040). Der Antrag des Mitglieds der Bringungsgemeinschaft enthält kein ausdrückliches Feststellungsbegehren. Es wird jedoch explizit Bezug genommen auf die, die Befugnis zur Erlassung eines Feststellungsbescheides normierende Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, legcit; darüber hinaus kann der Begründung des Antrages auch entnommen werden, dass sich dieser gegen das Bestehen der zur Zahlung vorgeschriebenen Beitragsschuld richtet. Angesichts dessen lässt sich die Frage, ob der Antrag nach dem Willen dieses Mitgliedes ein Feststellungsbegehren beinhaltete, nach dessen Wortlaut (zumindest) nicht eindeutig beantworten. Das VwG hätte den Antrag - dessen Rechtzeitigkeit vorausgesetzt - daher nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, sondern den wahren Parteiwillen ermitteln müssen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070109.L02Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017