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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103 Abs1 litg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/07/0070 B 23. Februar 2017 RS 6Stammrechtssatz
Hätte eine - unter gleichzeitiger Beschränkung des Maßes der Wasserbenutzung bzw. Vorschreibung notwendiger Restwassermengen iSd § 13 Abs. 4 WRG 1959 - erteilte wasserrechtliche Bewilligung eine Verletzung von Rechten des unterliegenden Kraftwerksbetreibers zur Folge, so dürfte die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden.Hätte eine - unter gleichzeitiger Beschränkung des Maßes der Wasserbenutzung bzw. Vorschreibung notwendiger Restwassermengen iSd Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 - erteilte wasserrechtliche Bewilligung eine Verletzung von Rechten des unterliegenden Kraftwerksbetreibers zur Folge, so dürfte die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070056.L04Im RIS seit
30.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017