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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §28 Abs3;Rechtssatz
Die Behauptung eines Eingriffs in ein Recht als Kraftwerksbetreiber beseitigt nicht die im öffentlichen Interesse liegende Notwendigkeit einer Vorschreibung nach § 13 Abs. 4 WRG 1959. Der Betreiber kann daher nicht in dem behaupteten "Recht auf ungeschmälerte Wiederverleihung des Wasserrechtes" verletzt werden (vgl. B 23. Februar 2017, Ra 2017/07/0009).Die Behauptung eines Eingriffs in ein Recht als Kraftwerksbetreiber beseitigt nicht die im öffentlichen Interesse liegende Notwendigkeit einer Vorschreibung nach Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959. Der Betreiber kann daher nicht in dem behaupteten "Recht auf ungeschmälerte Wiederverleihung des Wasserrechtes" verletzt werden vergleiche B 23. Februar 2017, Ra 2017/07/0009).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070056.L03Im RIS seit
30.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017