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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12;Rechtssatz
Die "Doppelfunktion" des Betreibers eines Kraftwerkes kommt dadurch zum Ausdruck, dass er eine Verletzung sowohl in seinem Recht auf ungeschmälerte Wiederverleihung des Wasserrechtes am Bach hinsichtlich zwei Kraftwerksstufen als auch hinsichtlich seiner Wasserrechte betreffend eine dritte Kraftwerksstufe geltend macht. Der Umstand, dass der Betreiber gleichsam in doppelter Funktion im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auftritt, darf nicht dazu führen, dass an die Erteilung der von ihm beantragten wasserrechtlichen Bewilligung (Wiederverleihung) geringere Anforderungen zu stellen wären als in Fällen, in denen einem Vorhaben fremde Rechte dritter Personen entgegen stünden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070056.L02Im RIS seit
30.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017