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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 hat der bisher Berechtigte bei rechtzeitig gestelltem Antrag Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, "wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen".Nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 hat der bisher Berechtigte bei rechtzeitig gestelltem Antrag Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, "wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen".
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070056.L01Im RIS seit
30.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017