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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 kommt es nicht darauf an, ob eine die Fahruntüchtigkeit begründende Beeinträchtigung allein auf Alkohol- oder Suchtgiftkonsum zurückzuführen ist (vgl. E 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0133 (THC-Wert des Lenkers 1,2 ng/ml) und E 26. Jänner 2017, Ra 2016/02/0168 (THC-Wert des Lenkers 1,9 ng/ml)). Für die Annahme des Tatbildes des § 5 Abs. 1 StVO 1960 genügt es, dass die Fahruntüchtigkeit neben einer Beeinträchtigung durch Suchtgift, auch auf weitere Ursachen (etwa Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 kommt es nicht darauf an, ob eine die Fahruntüchtigkeit begründende Beeinträchtigung allein auf Alkohol- oder Suchtgiftkonsum zurückzuführen ist vergleiche E 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0133 (THC-Wert des Lenkers 1,2 ng/ml) und E 26. Jänner 2017, Ra 2016/02/0168 (THC-Wert des Lenkers 1,9 ng/ml)). Für die Annahme des Tatbildes des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 genügt es, dass die Fahruntüchtigkeit neben einer Beeinträchtigung durch Suchtgift, auch auf weitere Ursachen (etwa Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020126.L01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017