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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Das VwG hat einen Aussetzungsbeschluss gemäß § 38 AVG erlassen, und eine Abschrift dem VwGH vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in Übertragung der zu § 36 Abs. 2 VwGG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013 entwickelten Rechtsprechung auf § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. E 30. Jänner 2006, 2005/17/0231), zumal im nunmehrigen System mit einem Fristsetzungsantrag umso weniger gegen die Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens nach Einbringung des Antrags spricht.Das VwG hat einen Aussetzungsbeschluss gemäß Paragraph 38, AVG erlassen, und eine Abschrift dem VwGH vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in Übertragung der zu Paragraph 36, Absatz 2, VwGG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, entwickelten Rechtsprechung auf Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen vergleiche E 30. Jänner 2006, 2005/17/0231), zumal im nunmehrigen System mit einem Fristsetzungsantrag umso weniger gegen die Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens nach Einbringung des Antrags spricht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017120016.F01Im RIS seit
31.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017