Index
L94053 Ärztekammer NiederösterreichNorm
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;Rechtssatz
Die Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer setzt voraus, dass ein Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss aufgrund eines de iure unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht. Dafür kommt jedes de iure unkündbare Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in Betracht, sofern es die Grundlage für einen entsprechend gleichwertigen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss darstellt (vgl. das E vom 29. März 2011, 2010/11/0237, zum Fall einer Ärztin, für deren Dienstverhältnis die Dienstordnung B für Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs maßgeblich war, das E vom 26. April 2013, 2010/11/0014, zum Fall einer Ärztin, die in einem de iure unkündbaren Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stand und einen darauf gegründeten Pensionsanspruch nach ASVG hatte, sowie das E vom 10. Juni 2015, 2013/11/0156, ebenfalls betreffend einen Arzt, für dessen Dienstverhältnis die Dienstordnung B für Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs maßgeblich war).Die Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer setzt voraus, dass ein Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss aufgrund eines de iure unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht. Dafür kommt jedes de iure unkündbare Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in Betracht, sofern es die Grundlage für einen entsprechend gleichwertigen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss darstellt vergleiche das E vom 29. März 2011, 2010/11/0237, zum Fall einer Ärztin, für deren Dienstverhältnis die Dienstordnung B für Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs maßgeblich war, das E vom 26. April 2013, 2010/11/0014, zum Fall einer Ärztin, die in einem de iure unkündbaren Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stand und einen darauf gegründeten Pensionsanspruch nach ASVG hatte, sowie das E vom 10. Juni 2015, 2013/11/0156, ebenfalls betreffend einen Arzt, für dessen Dienstverhältnis die Dienstordnung B für Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs maßgeblich war).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110061.L01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017