RS Vwgh 2017/8/1 Ro 2014/06/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.2017
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2011 §26 Abs3 litb;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/06/0195 E 12. Dezember 2013 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn steht gemäß § 26 Abs. 3 lit. b Tir BauO 2011 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw. der Benützung selbst ausgehen. Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist ihm nicht eingeräumt (Hinweis E vom 13. Juni 2012, 2010/06/0273).Dem Nachbarn steht gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, Tir BauO 2011 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw. der Benützung selbst ausgehen. Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist ihm nicht eingeräumt (Hinweis E vom 13. Juni 2012, 2010/06/0273).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060003.J03

Im RIS seit

30.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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