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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Nicht nur die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden, sondern auch jene der Verwaltungsgerichte (Hinweis Erkenntnisse vom 16. Februar 2017, Ra 2015/05/0060, und vom 23. Mai 2017, Ro 2015/05/0021, jeweils mwN).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060105.L02Im RIS seit
04.09.2017Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017