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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/06/0073Rechtssatz
Ob das VwG im Rahmen seiner Ermittlungspflicht (vgl. §§ 37, 39 Abs. 2 AVG - zur Geltung des Amtswegigkeitsprinzips im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vgl. etwa das E vom 25. April 2017, Ra 2017/18/0049, mwN) weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. den B vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0001).Ob das VwG im Rahmen seiner Ermittlungspflicht vergleiche Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG - zur Geltung des Amtswegigkeitsprinzips im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vergleiche etwa das E vom 25. April 2017, Ra 2017/18/0049, mwN) weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche den B vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060072.L02Im RIS seit
13.09.2017Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018