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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/06/0073Rechtssatz
Einem Nachbarn im Sinne des § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 kommt auch ein Mitspracherecht im Hinblick darauf zu, ob eine Baubewilligung, die Grundlage für eine Änderungsbewilligung ist, überhaupt noch aufrecht ist (vgl. die Erkenntnisse jeweils vom 25. September 2007, 2006/06/0001, zum Stmk BauG 1995, sowie 2006/06/0007, zur Tir BauO 2001).Einem Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 kommt auch ein Mitspracherecht im Hinblick darauf zu, ob eine Baubewilligung, die Grundlage für eine Änderungsbewilligung ist, überhaupt noch aufrecht ist vergleiche die Erkenntnisse jeweils vom 25. September 2007, 2006/06/0001, zum Stmk BauG 1995, sowie 2006/06/0007, zur Tir BauO 2001).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060072.L01Im RIS seit
13.09.2017Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018