RS Vwgh 2017/8/1 Ra 2017/06/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.2017
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
VwGVG 2014 §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/06/0073

Rechtssatz

Einem Nachbarn im Sinne des § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 kommt auch ein Mitspracherecht im Hinblick darauf zu, ob eine Baubewilligung, die Grundlage für eine Änderungsbewilligung ist, überhaupt noch aufrecht ist (vgl. die Erkenntnisse jeweils vom 25. September 2007, 2006/06/0001, zum Stmk BauG 1995, sowie 2006/06/0007, zur Tir BauO 2001).Einem Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 kommt auch ein Mitspracherecht im Hinblick darauf zu, ob eine Baubewilligung, die Grundlage für eine Änderungsbewilligung ist, überhaupt noch aufrecht ist vergleiche die Erkenntnisse jeweils vom 25. September 2007, 2006/06/0001, zum Stmk BauG 1995, sowie 2006/06/0007, zur Tir BauO 2001).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060072.L01

Im RIS seit

13.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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