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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §14 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/05/0102Rechtssatz
Allein der Umstand, dass seitens des Verhandlungsleiters handschriftliche Einfügungen bzw. Korrekturen im Verhandlungsprotokoll in einer von ihm selbst stammenden Textstelle erfolgt sind (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit von im Rahmen des § 14 Abs. 4 AVG vorgenommenen Ergänzungen das E vom 18. Mai 2001, 2000/02/0078, mwN), vermag noch keinen Anlass dafür zu bieten, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln.Allein der Umstand, dass seitens des Verhandlungsleiters handschriftliche Einfügungen bzw. Korrekturen im Verhandlungsprotokoll in einer von ihm selbst stammenden Textstelle erfolgt sind vergleiche zur grundsätzlichen Zulässigkeit von im Rahmen des Paragraph 14, Absatz 4, AVG vorgenommenen Ergänzungen das E vom 18. Mai 2001, 2000/02/0078, mwN), vermag noch keinen Anlass dafür zu bieten, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050101.L04Im RIS seit
01.09.2017Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017