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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §8 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkte II. und III.). Die vom Revisionswerber gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Mit dem Vorbringen, wonach mit der Abweisung der erhobenen Beschwerde für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei, da eine erzwungene Rückkehr in den Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie des 6. und 13. ZP-EMRK bedeuten würde, vermag der Revisionswerber keinen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil darzustellen. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt nämlich keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 dar (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Juli 2016, Ra 2016/19/0068).Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Die vom Revisionswerber gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Mit dem Vorbringen, wonach mit der Abweisung der erhobenen Beschwerde für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei, da eine erzwungene Rückkehr in den Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK sowie des 6. und 13. ZP-EMRK bedeuten würde, vermag der Revisionswerber keinen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil darzustellen. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt nämlich keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 dar vergleiche den hg. Beschluss vom 28. Juli 2016, Ra 2016/19/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190166.L01Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017