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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/08/0189Rechtssatz
Entscheidend ist, ob das Verwaltungsgericht bei der Strafbemessung von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, nicht aber, welche Strafe in einem anderen Fall verhängt wurde (vgl. in diesem Sinn die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2001, 96/02/0011, vom 26. Februar 1996, 95/10/0171, und vom 19. Februar 2014, 2013/10/0206).Entscheidend ist, ob das Verwaltungsgericht bei der Strafbemessung von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, nicht aber, welche Strafe in einem anderen Fall verhängt wurde vergleiche in diesem Sinn die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2001, 96/02/0011, vom 26. Februar 1996, 95/10/0171, und vom 19. Februar 2014, 2013/10/0206).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080188.L03Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017