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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §52 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Fr 2017/20/0029Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2014/01/0057 B 3. März 2015 RS 1Stammrechtssatz
Haben mehrere Antragsteller in einem Schriftsatz einen Fristsetzungsantrag gestellt, ist in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen.Haben mehrere Antragsteller in einem Schriftsatz einen Fristsetzungsantrag gestellt, ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017200028.F01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017