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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/19/0083 Ra 2017/19/0085 Ra 2017/19/0084Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/18/0005 B 21. Februar 2017 RS 1Stammrechtssatz
Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190082.L02Im RIS seit
06.09.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017