RS Vwgh 2017/8/8 Ra 2017/19/0082

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Veröffentlicht am 08.08.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/19/0083 Ra 2017/19/0085 Ra 2017/19/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/07/0102 B 29. Jänner 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, wird auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190082.L01

Im RIS seit

06.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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