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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §49;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Fr 2017/19/0018Rechtssatz
Hinsichtlich des Ausmaßes des Ersatzes - hier: für Schriftsatzaufwand - ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (Hinweis Erkenntnisse vom 16. Juni 2011, 2011/18/0075, und vom 18. Oktober 2005, 2003/16/0498).Hinsichtlich des Ausmaßes des Ersatzes - hier: für Schriftsatzaufwand - ist auf das Antragsprinzip gemäß Paragraph 59, VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (Hinweis Erkenntnisse vom 16. Juni 2011, 2011/18/0075, und vom 18. Oktober 2005, 2003/16/0498).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017190017.F02Im RIS seit
11.09.2017Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017