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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Der Bekanntgabe der Zusammensetzung des Senates ist eine bloße Tatbestandswirkung für die Ausübung des gemäß § 93 Abs. 3 LDG 1984 daran vor der Dienstrechts-Novelle 2011 anknüpfenden Rechts des Disziplinarbeschuldigten zugekommen, ein oder mehrere Mitglieder des Senates ohne Begründung abzulehnen (vgl. E 3. Juli 2000, 2000/09/0006; E 21. Juni 2000, 99/09/0230; E 15. März 2000, 97/09/0354). Mit der Dienstrechts-Novelle 2011 ist dieses Ablehnungsrecht entfallen, "da dieses immer wieder zu Verfahrensverzögerungen führte" (so der Verfassungsausschuss des Nationalrates zur Dienstrechts-Novelle 2011, 1610 BlgNR 24. GP, 10, 18). Zugleich hat der Verfassungsausschuss des Nationalrates aber - zutreffend - festgehalten, dass die in § 7 AVG enthaltene allgemeine Regelung über die Amtsenthaltung bei Befangenheit von Verwaltungsorganen auch im Disziplinarverfahren gilt. Demnach haben sich Mitglieder des Disziplinarsenates ihres Amtes ohnehin zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der in § 7 Abs. 1 AVG aufgezählten Gründe vorliegt. Die Bekanntgabe der Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder an den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 92 Abs. 2 zweiter Satz LDG 1984 idF nach der Dienstrechts-Novelle 2011 entfaltet daher zwar keine der Rechtskraft fähige normative Wirkung für den Disziplinarbeschuldigten, sie soll ihm aber nach wie vor die Möglichkeit eröffnen, die Disziplinarkommission vor der Verhandlung auf mögliche Befangenheitsgründe hinzuweisen. Das LDG 1984 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 sieht daher kein Recht auf Ablehnung von Mitgliedern der Disziplinarkommission vor.Der Bekanntgabe der Zusammensetzung des Senates ist eine bloße Tatbestandswirkung für die Ausübung des gemäß Paragraph 93, Absatz 3, LDG 1984 daran vor der Dienstrechts-Novelle 2011 anknüpfenden Rechts des Disziplinarbeschuldigten zugekommen, ein oder mehrere Mitglieder des Senates ohne Begründung abzulehnen vergleiche E 3. Juli 2000, 2000/09/0006; E 21. Juni 2000, 99/09/0230; E 15. März 2000, 97/09/0354). Mit der Dienstrechts-Novelle 2011 ist dieses Ablehnungsrecht entfallen, "da dieses immer wieder zu Verfahrensverzögerungen führte" (so der Verfassungsausschuss des Nationalrates zur Dienstrechts-Novelle 2011, 1610 BlgNR 24. GP, 10, 18). Zugleich hat der Verfassungsausschuss des Nationalrates aber - zutreffend - festgehalten, dass die in Paragraph 7, AVG enthaltene allgemeine Regelung über die Amtsenthaltung bei Befangenheit von Verwaltungsorganen auch im Disziplinarverfahren gilt. Demnach haben sich Mitglieder des Disziplinarsenates ihres Amtes ohnehin zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der in Paragraph 7, Absatz eins, AVG aufgezählten Gründe vorliegt. Die Bekanntgabe der Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder an den Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 92, Absatz 2, zweiter Satz LDG 1984 in der Fassung nach der Dienstrechts-Novelle 2011 entfaltet daher zwar keine der Rechtskraft fähige normative Wirkung für den Disziplinarbeschuldigten, sie soll ihm aber nach wie vor die Möglichkeit eröffnen, die Disziplinarkommission vor der Verhandlung auf mögliche Befangenheitsgründe hinzuweisen. Das LDG 1984 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 sieht daher kein Recht auf Ablehnung von Mitgliedern der Disziplinarkommission vor.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ablehnung wegen Befangenheit Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090025.L01Im RIS seit
30.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017