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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/07/0010 B 29. September 2016 RS 3Stammrechtssatz
Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Ist dies nicht der Fall, so wird im Sinn der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt (vgl. B 28. April 2015, Ra 2014/02/0023).Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Ist dies nicht der Fall, so wird im Sinn der Übung der freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt vergleiche B 28. April 2015, Ra 2014/02/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016100022.J03Im RIS seit
12.09.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018