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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG, für welches der Revisionswerber in seiner Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb der Revisionswerber durch den angefochtenen, diesen Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluss weiterhin beschwert sein sollte. Die gegen die Abweisung des VH-Antrags erhobene Revision ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG, für welches der Revisionswerber in seiner Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb der Revisionswerber durch den angefochtenen, diesen Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluss weiterhin beschwert sein sollte. Die gegen die Abweisung des VH-Antrags erhobene Revision ist daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016100022.J02Im RIS seit
12.09.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018