RS Vwgh 2017/8/11 Ro 2016/10/0022

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Veröffentlicht am 11.08.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG, für welches der Revisionswerber in seiner Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb der Revisionswerber durch den angefochtenen, diesen Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluss weiterhin beschwert sein sollte. Die gegen die Abweisung des VH-Antrags erhobene Revision ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG, für welches der Revisionswerber in seiner Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb der Revisionswerber durch den angefochtenen, diesen Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluss weiterhin beschwert sein sollte. Die gegen die Abweisung des VH-Antrags erhobene Revision ist daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016100022.J02

Im RIS seit

12.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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