RS Vwgh 2017/8/11 Ro 2015/10/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2017
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Slbg 1999 §24;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/10/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0085 E 21. November 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Bescheid, dem die Beurteilung des Vorliegens oder des Fehlens eines wesentlichen Widerspruches zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Schutzes (im Sinne des § 51 Abs. 3 Z. 3 Slbg. NatSchG) zu Grunde liegt, muss auf in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkreten, jeweils auf Lage und Ausprägung innerhalb des Gebietes bezogenen Feststellungen über jene geschützten Güter beruhen, deren Erhaltung die "grundsätzliche Zielsetzung des Lebensraumschutzes" ausmacht. Dazu sind - wiederum an Hand in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkreter Feststellungen - die Auswirkungen der Maßnahme auf die die Zielsetzungen des Gebietes bestimmenden Faktoren in Beziehung zu setzen (vgl. E 14. September 2004, Zl. 2001/10/0057).Ein Bescheid, dem die Beurteilung des Vorliegens oder des Fehlens eines wesentlichen Widerspruches zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Schutzes (im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, Slbg. NatSchG) zu Grunde liegt, muss auf in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkreten, jeweils auf Lage und Ausprägung innerhalb des Gebietes bezogenen Feststellungen über jene geschützten Güter beruhen, deren Erhaltung die "grundsätzliche Zielsetzung des Lebensraumschutzes" ausmacht. Dazu sind - wiederum an Hand in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkreter Feststellungen - die Auswirkungen der Maßnahme auf die die Zielsetzungen des Gebietes bestimmenden Faktoren in Beziehung zu setzen vergleiche E 14. September 2004, Zl. 2001/10/0057).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015100039.J01

Im RIS seit

07.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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