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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/10/0040Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/10/0085 E 21. November 2005 RS 1Stammrechtssatz
Ein Bescheid, dem die Beurteilung des Vorliegens oder des Fehlens eines wesentlichen Widerspruches zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Schutzes (im Sinne des § 51 Abs. 3 Z. 3 Slbg. NatSchG) zu Grunde liegt, muss auf in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkreten, jeweils auf Lage und Ausprägung innerhalb des Gebietes bezogenen Feststellungen über jene geschützten Güter beruhen, deren Erhaltung die "grundsätzliche Zielsetzung des Lebensraumschutzes" ausmacht. Dazu sind - wiederum an Hand in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkreter Feststellungen - die Auswirkungen der Maßnahme auf die die Zielsetzungen des Gebietes bestimmenden Faktoren in Beziehung zu setzen (vgl. E 14. September 2004, Zl. 2001/10/0057).Ein Bescheid, dem die Beurteilung des Vorliegens oder des Fehlens eines wesentlichen Widerspruches zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Schutzes (im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, Slbg. NatSchG) zu Grunde liegt, muss auf in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkreten, jeweils auf Lage und Ausprägung innerhalb des Gebietes bezogenen Feststellungen über jene geschützten Güter beruhen, deren Erhaltung die "grundsätzliche Zielsetzung des Lebensraumschutzes" ausmacht. Dazu sind - wiederum an Hand in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkreter Feststellungen - die Auswirkungen der Maßnahme auf die die Zielsetzungen des Gebietes bestimmenden Faktoren in Beziehung zu setzen vergleiche E 14. September 2004, Zl. 2001/10/0057).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015100039.J01Im RIS seit
07.09.2017Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017